Allgemeine Geschäfts­bedingungen

VAGUS GmbH, Kemating 32, 4661 Roitham am Traunfall · Stand: Oktober 2026

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der VAGUS GmbH (im Folgenden „VAGUS“), insbesondere über externe Schweißaufsicht, zerstörungsfreie und zerstörende Werkstoffprüfung, Verfahrens- und Personalprüfungen, Zertifizierungsbegleitung, Schulungen und Prüfungen, Makroschliffuntersuchungen sowie Leistungen als externe Sicherheitsfachkraft.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von VAGUS ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich an Unternehmer. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten sie nur, soweit ihnen zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

2. Angebote, Nebenabreden

  1. Die Angebote von VAGUS sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
  2. Enthält eine Auftragsbestätigung von VAGUS Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
  3. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3. Auftragserteilung und Durchführung

  1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung bzw. Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch VAGUS, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
  3. VAGUS verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Normen und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
  4. VAGUS kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend befugte bzw. akkreditierte Stellen (z. B. Prüflabore für zerstörende Prüfungen) heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. VAGUS ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
  5. VAGUS kann zur Vertragserfüllung auch andere entsprechend Befugte, insbesondere qualifiziertes Prüfpersonal, als Subunternehmer heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung von VAGUS Aufträge erteilen. VAGUS ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn sie beabsichtigt, Aufträge durch einen Subunternehmer durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subunternehmer binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat VAGUS den Auftrag selbst durchzuführen.
  6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die zu prüfenden Bauteile und Schweißnähte zum vereinbarten Termin zugänglich und, soweit für die Prüfung erforderlich, vorbereitet sind, und stellt die für die Leistung nötigen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Spezifikationen, Werkstoffnachweise) rechtzeitig zur Verfügung. Bei Arbeiten in seinem Betrieb oder auf Baustellen sorgt er für sichere Arbeitsbedingungen und unterweist das Personal von VAGUS in die geltenden Sicherheitsvorschriften.
  7. Prüfergebnisse, Prüfberichte und Bewertungen beziehen sich ausschließlich auf die geprüften Bauteile, Bereiche und Verfahren zum Zeitpunkt der Prüfung.
  8. Bei der Begleitung zur Zertifizierung schuldet VAGUS die fachliche und organisatorische Vorbereitung, nicht die Erteilung des Zertifikats; Zertifikate stellt eine unabhängige, akkreditierte bzw. notifizierte Zertifizierungsstelle aus. Ebenso übernimmt VAGUS keine Gewähr für das Bestehen von Prüfungen durch Teilnehmer von Schulungen.

4. Gewährleistung und Schadenersatz

  1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen haben.
  2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von VAGUS innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
  3. VAGUS hat ihre Leistungen mit der von ihr als Fachunternehmen zu erwartenden Sorgfalt (§ 1299 ABGB) zu erbringen.
  4. Beruht der Fehler oder Mangel auf einem von VAGUS zu vertretenden Umstand, so haftet VAGUS für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und je Auftrag nur bis zu einem Betrag von maximal € 70.000,00 für Vermögensschäden.

5. Rücktritt vom Vertrag

  1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  2. Bei Verzug von VAGUS mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
  3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch VAGUS unmöglich macht oder erheblich behindert, ist VAGUS zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  4. Ist VAGUS zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält sie den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet § 1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von VAGUS erbrachten Leistungen zu honorieren.

6. Honorar, Leistungsumfang

  1. Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in Euro erstellt.
  2. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten; diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
  3. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz von VAGUS. Für Prüf-, Aufsichts- und Schulungsleistungen beim Auftraggeber ist Erfüllungsort der jeweils vereinbarte Einsatzort.

8. Geheimhaltung

  1. VAGUS ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
  2. VAGUS ist auch zur Geheimhaltung ihrer Tätigkeit sowie der Prüfergebnisse verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist VAGUS berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9. Schutz der Unterlagen

  1. VAGUS behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Unterlagen (insbesondere Handbücher, Arbeits- und Schweißanweisungen, Checklisten, Schulungsunterlagen und technische Unterlagen) vor. Prüfberichte und Prüfbescheinigungen darf der Auftraggeber für die vertraglich vorgesehenen Zwecke, insbesondere als Nachweis gegenüber Kunden, Behörden und Zertifizierungsstellen, verwenden.
  2. Jede darüber hinausgehende Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder von Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von VAGUS zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
  3. VAGUS ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von VAGUS anzugeben.
  4. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat VAGUS Anspruch auf ein Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Dieses Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von VAGUS genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Für Verträge zwischen Auftraggeber und VAGUS kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
  2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von VAGUS vereinbart.